Artikel 112a Antrag auf Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer
Ist ein Beteiligter an einem Beschwerdeverfahren beschwert, so kann er einen Antrag über Überprüfung durch die Große Beschwerdekammer stellen. Der Antrag muss darauf gestützt sein, dass ein Mitglied der Beschwerdekammer unter Verstoß gegen Artikel 24 Absatz 1 oder trotz einer Ausschlussentscheidung nach Artikel 24 Absatz 4 mitgewirkt hat oder dass der Beschwerdekammer eine Person angehörte, die kein Beschwerdekammermitglied ist, oder weil ein schwerwiegender Verstoß gegen Artikel 113 vorliegt. Eine weitere Voraussetzung kann sein, dass das Beschwerdeverfahren mit einem sonstigen, in der Ausführungsordnung genannten schwerwiegenden Verfahrensmangel behaftet ist oder eine Straftat die Entscheidung beeinflusst haben könnte. Durch den Antrag auf Überprüfung entsteht keine aufschiebende Wirkung.
Artikel 22, 106 und 111
Regeln 104-111 und 140
Eingefügt durch die Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens vom 29.11.2000
Artikel 22
Artikel 106
Artikel 111
Regel 104
Regel 111
Regel 140
Artikel 112a EPÜ
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